Gemeinnütziger Verein „Förderverein Kirche St. Georg zu Mellingen“

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirche St. Georg zu Mellingen“, hat seinen Sitz in Mellingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Förderverein Kirche St. Georg zu Mellingen e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein arbeitet, soweit dies seine gemeinnützige Zweckbestimmung erfordert, mit Kommunen, Gemeindeverbänden, Schulungszentren und anderen Vereinen zusammen.
  4. Zweck des Vereines ist :
    Die bauliche Erhaltung der Kirche St. Georg zu Mellingen, die mit ihrem prächtigen Kanzelbau im römischen Barockstil eine der besonders schönen Dorfkirchen im weiten Umkreis ist und die zu den oft gewählten Motiven Feiningers gehört

    Die Fortsetzung der Restaurierungsarbeiten an der Witzmannorgel von 1807

    Die Förderung von Bildung und Kultur durch Konzerte, Ausstellungen, Vorträge u. ä. in der Kirche St. Georg
  1. Der räumliche Wirkungskreis ist für Maßnahmen, die der Durchsetzung des Zwecks dienen, nicht beschränkt.



§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern und unterstützen.
  2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt mittels eines schriftlichen Antrags, welcher beim Vorstand des Vereins einzureichen ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschwerde ist unzulässig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds
    – bei juristischen Personen mit deren Auflösung
    – durch Austritt
    – durch Streichung von der Mitgliederliste durch Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
    Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
    Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig einglegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein finanziert sich aus Zuwendungen der Mitglieder und Zuwendungen von Förderern.

  2. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Gebührenordnung festgesetzt.

§6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Sie wird gebildet von der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins nach §3 der Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Eine Mitgliedsversammlung ist einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn eine Minderheit von 20 % der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden

  4. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
    Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
    Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, wenn in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  2. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  5. Der Vorstand wird durch Vorstandsbeschluss ermächtigt, den Vorsitzenden mit der dafür vorgesehenen Mehrheit, jederzeit die Position des Vorsitzenden innerhalb des gewählten Vorstandes neu zu verteilen.

§ 9 Geschäftsführung und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit im Innenverhältnis durch zwei andere Vorstandsmitglieder.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat folgende Aufgaben

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
    Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefällten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist in einer Person unzulässig.

§11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evang.-luth. Kirchgemeinde Mellingen als eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die bauliche Instandsetzung der Kirche St. Georg.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Mellingen, den 15.07.2014